AGB Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Letrona AG

1. Geltungsbereich und Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich ­aufgrund der nach­stehenden Bedingungen. Widersprechende ­Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und durch zeichnungsberechtigte Personen der Letrona AG genehmigt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Durch Übernahme dieser AGB ­werden allfällige AGB des Kunden weg­bedungen. Im Zweifelsfall ist der deutsche Originaltext massgeblich. In Kenntnis der Tatsache, dass E-Mail-Mitteilungen von Unbefugten abgefangen, verändert oder gelesen werden könnten, stimmt der Kunde dem Austausch von Nachrichten per unverschlüsselter E-Mail ausdrücklich zu.

2. Angebote und Leistungen
Sämtliche Angebote inkl. die Angebote auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, an Ausstellungen etc. erfolgen freibleibend. Sämtliche Angaben und Preise bleiben bis zur definitiven, schrift­lichen Auftragsbestätigung durch die Letrona AG unverbindlich. Gegenofferten und / oder -angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung als angenommen. Gleicher­massen gilt das Schweigen der Letrona AG auf ein Bestätigungs­schreiben des Kunden nicht als Annahme. Sämtliche auf Vertrags­abschluss, -änderung oder -beendigung gerichteten Erklärungen der Letrona AG sind zudem nur gültig, wenn sie schriftlich ­erfolgen. Bei nachträglichen Änderungswünschen oder einer Annullierung des Auftrages gehen allfällige Kosten zu Lasten des Kunden.

3. Preise / Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart wird, trägt der Kunde sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten wie Steuern (bspw. Umsatzsteuer, Mwst.), Zölle, Versand-, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten etc. Nicht vorhersehbare Erhöhungen solcher Kosten nach Vertragsabschluss gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn die ursprünglich erwarteten Kosten aufgrund besonderer Vereinbarung die Letrona AG zu tragen hat. Der Kunde anerkennt das Recht der LETRONA AG, einen Mindestbetrag von CHF 100,– zu verrechnen bzw. darunter liegende Rechnungsbeträge entsprechend aufzurunden.

Rechnungen der Letrona AG sind im Regelfall innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug, netto, zu bezahlen. Unberechtigte Abzüge werden nach­belastet. Sämtliche Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungs­unfähig, werden sämtliche Guthaben ohne Rücksicht auf vereinbarte Termine fällig. Die Letrona AG ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen nach handels­üblichen Konditionen, bezüglich Zins aber mindestens 6 Prozent, zu verlangen. Bei Verzug des Kunden kann die Letrona AG die weiteren Lieferungen aus dem betroffenen oder jedem anderen Vertrag sofort einstellen und von jedem Vertrag zurücktreten.

Die Letrona AG behält sich das Recht vor, bei Zahlungsver­spätungen die verkaufte Ware zurücknehmen. Die Letrona AG hat auch das Recht, für noch ausstehende Lieferungen aus dem vom Zahlungsverzug betroffenen oder einem anderen Vertrag mit dem Kunden sofortige Vorauszahlung oder ­Sicherstellung zu verlangen. Für den Kunden besteht ein Verrechnungsverbot mit allfälligen Forderungen aus ­anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der Letrona AG. Das Eigentum an den Lieferungen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei der Letrona AG. Der Kunde ermächtigt die Letrona AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts einseitig im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Die Kosten der Eintragung trägt die Letrona AG.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
Die Versandart, der Spediteur oder Frachtführer werden durch die Letrona AG bestimmt. Die Produkte der Letrona AG werden durch die Letrona AG selbst oder durch ein von der Letrona AG beauftragtes Transportunternehmen an die in der Offerte oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Lieferort das Transportmittel beeinflusst. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist die Letrona AG berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innert angemessener Frist abgerufen oder abgeholt wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

Allfällige Kosten für Transport, Montage, Verpackung, Ablad etc. sind in den Preisen nicht inbegriffen und sind vollumfänglich vom Kunden zu tragen. Verpackung und allfällige Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Kunden.

Allfällige Transportschäden sind der liefernden Stelle der Letrona AG und dem Transportunternehmen durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden (eingehend) nach Annahme der Ware schriftlich auf dem Lieferschein mitzuteilen.

Nutzen und Gefahr gehen entsprechend dem vereinbarten Erfüllungsort (Ziff. 5) mit der Auslieferung der Ware ab Produktionsort oder Lager von der Letrona AG auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt.

5. Lieferfristen, -termine
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Erfüllungsort massgeblich. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen der Letrona AG ist nach ihrer Wahl das Lieferwerk (Produzent der Letrona AG) oder das ­Lager. Lieferfristen beginnen frühestens mit der schriftlichen, definitiven Auftragsbestätigung der Letrona AG zu laufen. Die Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Produktionsstörungen (insbesondere zufolge höherer Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnlicher unvorhergesehenen und vom Willen der Letrona AG unabhängigen Ereignissen) und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Letrona AG durch ihre Zulieferanten. Wenn der Kunde ­vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Vorauszahlung, Zahlung Zug um Zug, Beibringung ­­in- oder ausländischer Bescheinigungen oder Ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, werden Lieferfristen und -termine angemessen herausgeschoben.

Der Kunde hat in allen Fällen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen eine angemessene zweite Frist zur Lieferung anzusetzen. Erst mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist gelangt die Letrona AG in Verzug. Die Letrona AG haftet für Verzugs­schäden allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen höherer ­Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten der Letrona AG und verschieben sich die Termine und Fristen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, behördliche Anordnungen oder sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. Ein Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertrags­partei sofort anzuzeigen. Der Kunde hat keine Schadenersatzansprüche.

6. Gewährleistung
Die Ware ist vertragsgemäss, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Qualität nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemässheit bzw. Mangelhaftigkeit bemessen sich ausschliesslich nach den ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen über Qualität und Menge. Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten von vornherein nicht als Mängel. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungs­risiko allein und ausschliesslich beim Kunden. Die blosse An­führung des Einsatz- bzw. Verwendungszwecks in der Vereinbarung stellt keine Zusicherung der Letrona AG für Eignung und Verwendung dar.

Eine Haftung für eine Verschlechterung oder Untergang der Ware nach dem Gefahren­übergang trägt die Letrona AG nicht.

Der Kunde oder seine Stellvertretung hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung der zuständigen Stelle gemeldet werden. Bei verspäteter Rüge sind Mängelansprüche verwirkt. Die Mängel sind sodann genau zu bezeichnen. Der Kunde hat der Letrona AG bei Mängelrüge unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Ware zu geben. Es beinhaltet dies auch die Möglichkeit, dass von der beanstandeten Ware Proben auf Kosten der Letrona AG genommen werden oder diese auf Kosten der Letrona AG untersucht wird. Falls sich die Beanstandung als ungerechtfertigt erweisen sollte, hat der Kunde die Kosten der Überprüfung der Letrona AG zu erstatten. Bei Weiter­verwendung von beanstandeter Ware gilt diese als genehmigt.

Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Letrona AG wahlweise berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preis­reduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistete die Letrona AG in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Letrona AG über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind Garantie­leistungen, die der beauftragte Lieferant dem Kunden direkt gewährleistet. Mängelrüge und Garantie­ansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

Die Verjährungsfrist betreffend allfälliger Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Abschluss des Vertrags. Allfällige Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungs­frist nicht neu be­ginnen.

7. Haftungsbeschränkung
Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, haftet die Letrona AG für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst in keinem Fall entgangenen Gewinn.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegen­den Allgemeinen Bedingungen Anlass geben könnten, ist Gerichts­stand 8570 Weinfelden, Thurgau, Schweiz. Die Letrona AG ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen ­Gerichtsstand ins Recht zu fassen.

Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unter­liegen dem ­Schweizerischen Recht unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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